Dagegen ist es ohne Weiteres möglich, dass keiner Partei der Beweis gelingt, weil beide Möglichkeiten mehr oder weniger gleichwertig im Raum stehen. In einer derartigen Konstellation ist - 12 - in sachgerechter Weise von einem vertragslosen Zustand auszugehen, sodass der Geber das Geld nach Art. 62 ff. OR zurückverlangen, nicht aber Zins fordern kann (RUSCH/BORNHAUSER, a.a.O., S. 1141).