Aus dem Gesagten folgt nicht, dass bei misslungenem Schenkungsbeweis automatisch der Nachweis beispielsweise für ein vom Geber behauptetes verzinsliches Darlehen geführt ist. Vielmehr ist es in Anbetracht von Art. 8 ZGB konsequent, auch vom Geber den Beweis für den von ihm behaupteten Vertrag, der ihm einen Zinsanspruch verschafft, zu verlangen. Gelingt einer der Parteien der Beweis für den von ihm geltend gemachten Vertragstyp, ist – naturgemäss – ausgeschlossen, dass der von der Gegenpartei behauptete Vertragstyp vorliegt. Dagegen ist es ohne Weiteres möglich, dass keiner Partei der Beweis gelingt, weil beide Möglichkeiten mehr oder weniger gleichwertig im Raum stehen.