Dieser Widerspruch ist dadurch zu lösen, dass Art. 930 Abs. 1 ZGB im Verhältnis zwischen Geber und Nehmer nicht angerufen werden kann, weil diesfalls eine possession équivoque vorliegt (RUSCH/BORNHAUSER, Schenkung und Beweis, AJP 2013 S. 1135 ff.; dazu, dass die Vermutung von Art. 930 ZGB in unklaren und zweideutigen Verhältnissen, wenn überhaupt, nur eine abschwächte ist, vgl. auch STARK/ LINDEMANN, Berner Kommentar, 2016, N. 6 ff., insbesondere N. 10 zu Art. 930 ZGB).