, 2020, N. 44 zu Art. 239 OR). Auf der anderen Seite bestimmt Art. 930 ZGB, dass vom Besitzer einer Sache vermutet wird, dass er (auch) deren Eigentümer ist; diese Vermutung könnte an sich auch derjenige für sich in Anspruch nehmen, der seinen Besitz aus einer behaupteten Schenkung ableitet. Dieser Widerspruch ist dadurch zu lösen, dass Art. 930 Abs. 1 ZGB im Verhältnis zwischen Geber und Nehmer nicht angerufen werden kann, weil diesfalls eine possession équivoque vorliegt (RUSCH/BORNHAUSER, Schenkung und Beweis, AJP 2013 S. 1135 ff.;