Verlangt jemand die von ihm übertragene Sache oder von ihm ausgehändigtes Geld aus Miete, Leihe oder Darlehen vom Nehmer zurück, läuft jener zumindest beim Fehlen eines schriftlichen Vertrags, der – in aller Regel, wenn auch nicht zwingend – die Rechtsnatur des Vertrags klärt (vgl. JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kommentar, 2014, N. 241 zu Art. 18 OR, wonach die Bestimmung des Vertrags als Rechtsfrage stets durch das Gericht erfolgt), Gefahr, dass sich dieser auf den Standpunkt stellt, die Sache sei ihm geschenkt worden. Bezüglich Schenkungen gilt auf der einen Seite, dass eine Schenkung nicht vermutet wird (VOGT/VOGT, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, N. 44 zu Art.