Solche Sachleistungsverträge sind Kauf, Tausch, Miete/Pacht und entgeltliches Darlehen als synallagmatische Verträge sowie Schenkung, Leihe und unentgeltliches Darlehen als einseitige (Schenkung) bzw. unvollkommen zweiseitige (Leihe oder unentgeltliches Darlehen) Verträge. Verlangt jemand die von ihm übertragene Sache oder von ihm ausgehändigtes Geld aus Miete, Leihe oder Darlehen vom Nehmer zurück, läuft jener zumindest beim Fehlen eines schriftlichen Vertrags, der – in aller Regel, wenn auch nicht zwingend – die Rechtsnatur des Vertrags klärt (vgl. JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kommentar, 2014, N. 241 zu Art.