6.1. Sachen können im Rahmen verschiedener Verträge von einer Person auf eine andere übergehen. Solche Sachleistungsverträge sind Kauf, Tausch, Miete/Pacht und entgeltliches Darlehen als synallagmatische Verträge sowie Schenkung, Leihe und unentgeltliches Darlehen als einseitige (Schenkung) bzw. unvollkommen zweiseitige (Leihe oder unentgeltliches Darlehen) Verträge.