1 OR der Erfüllungsort hinsichtlich der Kaufpreiszahlung in Pilsen (wo die CZK die Landeswährung ist) gelegen hätte, statuiert Art. 84 Abs. 2 OR nur eine Substitutionsbefugnis des Schuldners (hier - 11 - die Beklagte), nicht auch des Gläubigers (SCHROETER, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, N. 37 zu Art. 84 OR; BGE 4A_391/2015 E. 3). 6. Aber auch abgesehen davon erweist sich die Klage als unbegründet: