Art. 84 Abs. 2 OR sieht vor, dass dann, wenn die Schuld auf eine Währung lautet, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in der Landeswährung bezahlt werden kann, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes "effektiv" oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung ausbedungen ist. Abgesehen davon, dass nach dem – durch die von den Parteien getroffene Rechtswahl – anwendbaren Art. 74 Abs. 1 Ziff. 1 OR der Erfüllungsort hinsichtlich der Kaufpreiszahlung in Pilsen (wo die CZK die Landeswährung ist) gelegen hätte, statuiert Art.