In dem vor einem Schweizer Gericht eingeleiteten Prozess verlangt nun aber die Klägerin – ohne jede weitere Begründung – anstelle dieses Preises in der tschechischen Vertragswährung einen Kaufpreis von Fr. 18'295.00 und damit eine vertraglich nicht geschuldete Leistung (aliud). Daran ändert auch die im vorliegenden Prozess vorgenommene Rechtswahl nichts. Mit dieser wurde (lediglich) anstelle der nach der objektiven Anknüpfung nach Art. 117 IPRG auf den Vertrag anwendbaren (tschechischen) Rechtsordnung – nachträglich – die schweizerische gewählt. Nach Art. 84 Abs. 1 OR sind aber Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.