Darin sei unter Einbezug der übrigen Umstände, namentlich der familiären Bande und der Geschenke des Vaters in der Vergangenheit sowie der widersprüchlichen Behauptungen der Klägerin ein Schenkungswille zu erkennen. Ein nachträglicher Sinneswandel sei unbeachtlich (angefochtener Entscheid E. 3.8). 4.3. Im vorliegenden Berufungsverfahren hält die Klägerin an der Auffassung fest, dass sie den VW Golf Sportsvan an die Beklagte verkauft habe, und fordert den Kaufpreis.