So sei die Rechnung 2018-054 vom 7. September 2018, unterschrieben durch E. (Klagebeilage 6), eingereicht worden. Am 25. September 2018 sei eine letzte Mahnung erfolgt, wobei nicht etwa auf eine Rechnung aus dem Lieferjahr 2014 Bezug genommen worden sei, sondern auf die soeben genannte Rechnung 2018-054 (Klagebeilage 7). Damit finde die Behauptung der Klägerin, der Kaufpreis sei von Anfang an geschuldet, aber während vier Jahren gestundet gewesen, keinerlei Stütze in den eingereichten Unterlagen. Schliesslich habe auch die Zeugenbefragung von C. die Darstellung der Beklagten bestätigt: