Es bestünden somit erhebliche Zweifel an den Behauptungen der Klägerin sowie der Beweiskraft der von ihr angerufenen Dokumente (angefochtener Entscheid E. 3.6). Die Beklagte mache geltend, durch den Vermerk "zaplaceno" (bezahlt) auf der Rechnung vom 29. August 2014 (Klageantwortbeilage 6) sei die Schenkung an die Beklagte schriftlich bestätigt worden; der Vater habe sich gegenüber seiner Tochter bis zum Bruch der Beziehung im Spätsommer/Herbst 2018 immer sehr grosszügig gezeigt, so habe er auch grosse Geschenke wie einen Kinderwagen überbracht (Klageantwort, act.