Konkretisierungen "entschieden zurückgewiesen" worden (Replik, act. 71). Anlässlich der Parteibefragung habe die Klägerin dann aber neu geltend gemacht, der Zeuge C. habe mit dem (falsch geschriebenen) Namen der Beklagten unterschrieben (act. 81). In ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis sei schliesslich – im Widerspruch zur Klage – die Behauptung gefolgt, der Zeuge C. habe die Übernahme des Fahrzeugs alleine vollzogen (act. 83). Es bestünden somit erhebliche Zweifel an den Behauptungen der Klägerin sowie der Beweiskraft der von ihr angerufenen Dokumente (angefochtener Entscheid E. 3.6).