Unstreitig sei vorliegend, dass zwischen diesen ein Vertragsverhältnis auf Übereignung des Eigentums an einem VW Golf Sportsvan zustande gekommen sei (angefochtener Entscheid E. 3.5). Die Klägerin habe zwar als Klagebeilage 4 ein Dokument eingereicht, das von der Beklagten aber nicht unterschrieben und das in der Klage mit "die Beklagte wurde über die allgemeinen Vertragsbedingungen informiert" beschrieben worden sei. Ein schriftlicher Kaufvertrag liege weder damit noch durch die Bestätigung über den unbestrittenen Empfang des Autos (Klagebeilage 5) vor. Der behauptete Kaufvertrag müsste somit mündlich oder konkludent abgeschlossen worden sein.