4.2. Die Vorinstanz wies die von der Klägerin im Januar 2021erhobene Klage auf Zahlung eines Kaufpreises von Fr. 18'295.00 durch die Beklagte mit folgender Begründung ab: Auch wenn es sich bei der Klägerin um eine juristische Person handle, bestehe eine familiäre Verflechtung der Organe der Klägerin mit der Beklagten, weshalb von einer entsprechenden Beziehung zwischen den Parteien auszugehen sei (angefochtener Entscheid E. 3.4). Unstreitig sei vorliegend, dass zwischen diesen ein Vertragsverhältnis auf Übereignung des Eigentums an einem VW Golf Sportsvan zustande gekommen sei (angefochtener Entscheid E. 3.5).