Klageantwort, act. 41 Ziff. 1.2). Ende September 2014 holte die Beklagte zusammen mit C. am Wohnort ihres Vaters in Deutschland einen VW Golf Sportsvan ab (vgl. dazu vorstehende E. 2.2.2.1), den die Klägerin zuvor mit Kaufvertrag vom 20. August 2014 von der F. GmbH erworben hatte (Klagebeilage 3). Ab August 2018 liess die Klägerin der Beklagten eine Rechnung über einen Kaufpreis für den besagten PKW in der Höhe von CZK 415'684.00 (7. September 2018), eine Mahnung (25. September 2018) sowie eine letzte Aufforderung vor Klageerhebung (9. Oktober 2018) zugehen (Klagebeilagen 6 – 8).