, 2019, Rz. 2733). Für den vorliegenden Fall ist allerdings zu beachten, dass nach Art. 2 CISG Kaufverträge über Waren für den persönlichen Gebrauch oder Gebrauch in der Familie oder im Haushalt, nicht in seinen Anwendungsbereich fallen, es sei denn, dass der Verkäufer weder wusste noch wissen musste, dass die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde (FERRARI, a.a.O., N. 8 zu Art. 2 CISG). Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der insoweit übereinstimmenden Sachdarstellung der Parteien kein Zweifel daran, dass bei der Übergabe des VW Golf Sportsvan an die Beklagte den Beteiligten klar war, dass ein (ausschliesslich) privater Gebrauch beabsichtigt war.