3 des Haager Übereinkommens zu zählen ist, führt eine Rechtswahl im Sinne eines allgemeinen Verweises auf das Recht des Vertragsstaates ebenfalls zur Anwendung des Wiener Kaufrechts als Sachrecht (AM- STUTZ/W ANG/GOHARI, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2021, N. 4 zu Art. 118 ZPO; FERRARI, a.a.O., N. 22 zu Art. 6 CISG). Soll die Anwendung des Wiener Kaufrechts durch Rechtswahl ausgeschlossen werden, muss diese eindeutig auf die Anwendbarkeit des OR gerichtet sein (HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., 2019, Rz. 2733).