Beim von der Klägerin nach ihrere Sachdarstellung veräusserten Kaufgegenstand (VW Golf Sportsvan) handelt es sich um eine bewegliche körperliche Sache. Der internationale Kauf beweglicher körperlicher Sachen kann in den Geltungsbereich des Wiener Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods (vgl. Art. 1 Abs. 1 CISG) als lex specialis zum Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht fallen (vgl. zum Begriff der Ware gemäss CISG als Synonym für bewegliche körperliche Sache vgl. FERRARI, in: Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, Kommentar zum UN-Kaufrecht [CISG], 7. Aufl.