das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht eine zulässige Rechtswahl der Parteien zugunsten Schweizer Rechts angenommen, weil sich die Parteien im Prozess übereinstimmend auf dieses berufen hätten (angefochtener Entscheid E. 3.2). Nachdem die anwaltlich (und damit rechtskundig) vertretenen Parteien insoweit keine Rügen erheben, kann zumindest vorliegend im Rechtsmittelverfahren eine (eindeutige) Rechtswahl im Sinne von Art. 116 IPRG angenommen werden (BGE 4A_158/2014 E. 2 und 4A_433/2019 E. 4.2.5).