2.3. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, liegt ein internationaler Sachverhalt vor (angefochtener Entscheid E. 1.1 und 3.2), nachdem die Klägerin eine Gesellschaft ausländischen (konkret tschechischen) Rechts ist (BGE 141 III 294 E. 4). 3.1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte ist – entgegen der Vorinstanz – nicht nach Art. 24 LugÜ zufolge Einlassung zu bejahen, sondern gemäss der Grundnorm von Art. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 IPRG. 3.2. Zum anwendbaren Recht sind folgende zwei Bemerkungen anzubringen.