2.2.2.2. Anders als neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel fallen neue Rechtsbehauptungen nicht unter das Novenrecht. Das anwendbare Recht hat das Gericht von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 57 ZPO). Diese Maxime greift grundsätzlich auch dann, wenn bzw. soweit in internationalen Sachverhalten wie dem vorliegenden ausländisches Recht zur Anwendung zu bringen ist (vgl. dazu nachfolgende E. 3 einerseits und E. 6.3.2 anderseits). Immerhin kann das Gericht diesbezüglich die Mitwirkung der Parteien verlangen bzw., wo – wie vorliegend – vermögensrechtliche Ansprüche im Streit stehen, den Nachweis für das ausländische Recht den Parteien überbinden (Art. 16 Abs. 1 IPRG).