lungsmitarbeiter der Klägerin fanden in den erstinstanzlichen Ausführungen der Klägerin keine Erwähnung. Für den vorgängigen Kauf des VW Golf Sportsvan von der F. GmbH durch die Klägerin liegt – wie es bei einem Autokauf zu erwarten ist – ein schriftlicher Vertrag vor, der nicht von einem Vermittlungsmitarbeiter der Klägerin, sondern von deren Geschäftsführerin, E., unterzeichnet wurde (Klagebeilage 3). Schliesslich kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte das Auto nicht von klägerischen Vermittlungsmitarbeitern (an der tschechischen Grenze) in Empfang genommen hat, sondern dass sie es zusammen mit C. (am deutschen Wohnort des Vaters) abgeholt hat (Klageantwort act.