lungsmitarbeiter der Klägerin, weil deren Gesellschafter [der Vater der Beklagten und dessen Ehefrau E.] in Deutschland lebten), worauf der Kunde den Kaufpreis gemäss Rechnung zu bezahlen habe (Berufung S. 8 f. Ziff. 7 unter erstmaliger Anrufung von drei Zeugen). Mit Bezug auf die letzte Behauptung (betreffend ein "immer gleiches" Vorgehen durch Vermittlungsmitarbeiter der Klägerin) wäre ohnehin nicht ersichtlich, was mit der beantragten Zeugenbefragung erreicht werden soll, nachdem, der von der Klägerin vor Vorinstanz gegebenen Sachdarstellung nach zu urteilen, dieses (angeblich immer gleiche) Vorgehen gerade im vorliegenden Fall offensichtlich nicht eingehalten wurde: