Dies gilt insbesondere für die Behauptung der Klägerin, sie habe für den Kauf des VW Golf Sportsvan [von der F. s.r.o. [= GmbH], vgl. Klagebeilage 3] keine eigenen Mittel gehabt und den der Beklagten übergebenen Wagen mit einem Überbrückungskredit gekauft (Berufung S. 7 und 15, Ziff. 5 und 15 mit Hinweis auf Berufungsbeilage 18), ferner für die Ausführungen, dass bei der Klägerin im Zusammenhang mit dem Export von Fahrzeugen ausserhalb der tschechischen Republik immer das gleiche Vorgehen eingehalten werde: mündlicher Abschluss des Vertrags, Ausstellung einer Rechnung und Übergabe des Autos (alles durch tschechische Vermitt-