Da die Klägerin die für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 Abs. 1 ZPO) eingehalten und ferner den ihr mit Verfügung vom 3. November 2021 auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) bzw. die ihr auf beklagtisches Gesuch vom 22. November 2021 hin mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 auferlegte Sicherheit für die beklagtischen Parteikosten (Art. 99 ZPO) innert Frist bezahlt hat, ist auf ihr Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist immerhin auf den Berufungsantrag 3, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, weil die Berufung im Rahmen der Berufungsanträge die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit von Gesetzes we-