2.2. Nach Aufhebung der (auf von der Beklagten am 22. November 2021 gestelltes Gesuch um Sicherstellung ihrer Parteikosten durch die Klägerin hin) mit Verfügung vom 30. November 2021 angeordneten Sistierung des Verfahrens (Verfügung vom 6. Januar 2022) beantragte die Beklagte mit Berufungsantwort vom 18. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: