" 1. Die Berufungsgegnerin sei zu verpflichten, der Berufungsführerin den Betrag von CHF 18'295.00 zzgl. Zins seit dem 21.09.2018 aus Kaufvertrag zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 14.07.2019 aufzuheben und Zwecks korrekter Feststellung des Sachverhalts an das Bezirksgericht Lenzburg zurückzuweisen. 3. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt) zulasten der Berufungsgegnerin."