4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'096.45 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie 7.7 % MWST im Betrag von CHF 364.35) zu bezahlen. Sie wird mit der Sicherstellung der Klägerin verrechnet, so dass die Gerichtskasse nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Beklagten CHF 5'096.45 und der Klägerin unter Berücksichtigung der Verrechnung gemäss Ziff. 3.2 CHF 556.25 zu bezahlen hat." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 29. September 2021 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 29. Oktober 2021 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: