1.3. An der Verhandlung vom 14. Juli 2021 erstatteten die Parteivertreter mündlich Replik und Duplik. Alsdann wurden C. als Zeuge sowie die Parteien (für die Klägerin D., der Vater der Beklagten, sowie E.) befragt. Abschliessend nahmen die Parteivertreter zum Beweisergebnis Stellung. 1.4. Gleichentags erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg: " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten der Klagebewilligung in Höhe von CHF 300.00 werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet.