Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2021.55 / TR (VZ.2021.4) Art. 7 Entscheid vom 1. März 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____ […] vertreten durch MLaw Michèle Akermann, Rechtsanwältin, Rankhofstrasse 30, 6006 Luzern Beklagte B._____, […] vertreten durch Dr. iur. Wilhelm Boner, Rechtsanwalt, Pelzgasse 15, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 15. Januar 2021 stellte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Lenzburg folgendes Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Forderung von CHF 18'295.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 21.09.2018 aus Kaufvertrag zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten der Beklag- ten." 1.2. Mit Klageantwort vom 30. April 2021 beantragte die Beklagte die kostenfäl- lige Abweisung der Klage. 1.3. An der Verhandlung vom 14. Juli 2021 erstatteten die Parteivertreter münd- lich Replik und Duplik. Alsdann wurden C. als Zeuge sowie die Parteien (für die Klägerin D., der Vater der Beklagten, sowie E.) befragt. Abschliessend nahmen die Parteivertreter zum Beweisergebnis Stellung. 1.4. Gleichentags erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenz- burg: " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten der Klagebewilligung in Höhe von CHF 300.00 werden der Klä- gerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet. 3. 3.1. Die Gerichtskosten von CHF 2'647.30, bestehend aus der Entscheidge- bühr von CHF 2'300.00, Dolmetscherkosten von CHF 316.30 und der Zeu- genentschädigung von CHF 31.00, werden der Klägerin auferlegt. Sie wer- den mit dem Vorschuss der Klägerin von CHF 2'300.00 verrechnet. 3.2. Die ungedeckten Gerichtskosten werden mit dem Restbetrag der Sicher- stellung gemäss Ziff. 3.1. verrechnet. -3- 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'096.45 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie 7.7 % MWST im Betrag von CHF 364.35) zu bezahlen. Sie wird mit der Sicherstellung der Klägerin verrechnet, so dass die Gerichtskasse nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Beklagten CHF 5'096.45 und der Klägerin unter Berücksichtigung der Verrechnung gemäss Ziff. 3.2 CHF 556.25 zu bezahlen hat." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 29. September 2021 in begründeter Fassung zuge- stellten Entscheid erhob die Klägerin am 29. Oktober 2021 fristgerecht Be- rufung mit folgenden Anträgen: " 1. Die Berufungsgegnerin sei zu verpflichten, der Berufungsführerin den Be- trag von CHF 18'295.00 zzgl. Zins seit dem 21.09.2018 aus Kaufvertrag zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 14.07.2019 aufzuheben und Zwecks korrekter Feststellung des Sachver- halts an das Bezirksgericht Lenzburg zurückzuweisen. 3. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt) zulasten der Beru- fungsgegnerin." 2.2. Nach Aufhebung der (auf von der Beklagten am 22. November 2021 ge- stelltes Gesuch um Sicherstellung ihrer Parteikosten durch die Klägerin hin) mit Verfügung vom 30. November 2021 angeordneten Sistierung des Ver- fahrens (Verfügung vom 6. Januar 2022) beantragte die Beklagte mit Be- rufungsantwort vom 18. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung der Be- rufung, soweit darauf einzutreten sei. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert. Damit ist als Rechtsmit- tel die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Da die Klägerin die für die Beru- fung statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 Abs. 1 ZPO) einge- halten und ferner den ihr mit Verfügung vom 3. November 2021 auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) bzw. die ihr auf beklagtisches Ge- such vom 22. November 2021 hin mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 auferlegte Sicherheit für die beklagtischen Parteikosten (Art. 99 ZPO) innert Frist bezahlt hat, ist auf ihr Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist immerhin auf den Berufungsantrag 3, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, weil die Berufung im Rahmen der Berufungsanträge die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit von Gesetzes we- gen hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In sei- nen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander- zusetzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeich- nung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 138 Ill 374 E. 4.3.1; 4A_68/2016 E. 4.2). Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es kann sich grund- sätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschrän- ken (BGE 144 Ill 394 E. 4.1.4; 142 Ill 413 E. 2.2.4). Es ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Bean- standungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz ge- bunden. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und ver- fügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4), weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichen- den Begründung abweisen kann (BGE 4A_397/2016 E. 3.1). -5- 2.2. 2.2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trifft (BGE 5A_266/2015 E. 3.2.2). 2.2.2. Ein erheblicher Teil der klägerischen Vorbringen in der Berufung sind neu: 2.2.2.1. Soweit es sich bei den neuen Vorbringen der Klägerin um Tatsachen und Beweismittel (Berufungsbeilagen 13-23 sowie erstmals angerufene Zeu- gen) handelt, sind keine echten Noven (d.h. Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind) ersichtlich. Nachdem die Klägerin mit der Berufung nicht (geschweige denn substanziiert) darlegt, weshalb es ihr nicht möglich war, die neu behaupte- ten Tatsachen und Beweismittel bereits vor Vorinstanz in den Prozess ein- zuführen, sind sie als unzulässig zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere für die Behauptung der Klägerin, sie habe für den Kauf des VW Golf Sportsvan [von der F. s.r.o. [= GmbH], vgl. Klagebeilage 3] keine eigenen Mittel gehabt und den der Beklagten übergebenen Wagen mit einem Überbrückungskredit gekauft (Berufung S. 7 und 15, Ziff. 5 und 15 mit Hinweis auf Berufungsbeilage 18), ferner für die Ausführungen, dass bei der Klägerin im Zusammenhang mit dem Export von Fahrzeugen ausserhalb der tschechischen Republik immer das gleiche Vorgehen ein- gehalten werde: mündlicher Abschluss des Vertrags, Ausstellung einer Rechnung und Übergabe des Autos (alles durch tschechische Vermitt- lungsmitarbeiter der Klägerin, weil deren Gesellschafter [der Vater der Be- klagten und dessen Ehefrau E.] in Deutschland lebten), worauf der Kunde den Kaufpreis gemäss Rechnung zu bezahlen habe (Berufung S. 8 f. Ziff. 7 unter erstmaliger Anrufung von drei Zeugen). Mit Bezug auf die letzte Be- hauptung (betreffend ein "immer gleiches" Vorgehen durch Vermittlungs- mitarbeiter der Klägerin) wäre ohnehin nicht ersichtlich, was mit der bean- tragten Zeugenbefragung erreicht werden soll, nachdem, der von der Klä- gerin vor Vorinstanz gegebenen Sachdarstellung nach zu urteilen, dieses (angeblich immer gleiche) Vorgehen gerade im vorliegenden Fall offen- sichtlich nicht eingehalten wurde: Danach habe die Beklagte 2014 ihren Vater gebeten, ihr ein Auto zur Verfügung zu stellen, worauf die Klägerin bei der F. GmbH ein solches angeschafft habe (Klage, act. 4); die Beklagte sei über allgemeine Vertragsbedingungen informiert worden (Klage, act. 4 mit Hinweis auf Klagebeilage 4; vgl. dazu nachfolgende E. 6.2). Vermitt- -6- lungsmitarbeiter der Klägerin fanden in den erstinstanzlichen Ausführun- gen der Klägerin keine Erwähnung. Für den vorgängigen Kauf des VW Golf Sportsvan von der F. GmbH durch die Klägerin liegt – wie es bei einem Autokauf zu erwarten ist – ein schriftlicher Vertrag vor, der nicht von einem Vermittlungsmitarbeiter der Klägerin, sondern von deren Geschäftsführe- rin, E., unterzeichnet wurde (Klagebeilage 3). Schliesslich kann kein Zwei- fel daran bestehen, dass die Beklagte das Auto nicht von klägerischen Ver- mittlungsmitarbeitern (an der tschechischen Grenze) in Empfang genom- men hat, sondern dass sie es zusammen mit C. (am deutschen Wohnort des Vaters) abgeholt hat (Klageantwort act. 42 Ziff. 1.5 sowie C. in der Zeu- genbefragung, act. 76 f.; Beklagte in der Parteibefragung act. 82 f.). 2.2.2.2. Anders als neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel fallen neue Rechtsbehauptungen nicht unter das Novenrecht. Das anwendbare Recht hat das Gericht von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 57 ZPO). Diese Maxime greift grundsätzlich auch dann, wenn bzw. soweit in internationalen Sach- verhalten wie dem vorliegenden ausländisches Recht zur Anwendung zu bringen ist (vgl. dazu nachfolgende E. 3 einerseits und E. 6.3.2 anderseits). Immerhin kann das Gericht diesbezüglich die Mitwirkung der Parteien ver- langen bzw., wo – wie vorliegend – vermögensrechtliche Ansprüche im Streit stehen, den Nachweis für das ausländische Recht den Parteien über- binden (Art. 16 Abs. 1 IPRG). 2.3. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, liegt ein internationaler Sach- verhalt vor (angefochtener Entscheid E. 1.1 und 3.2), nachdem die Klägerin eine Gesellschaft ausländischen (konkret tschechischen) Rechts ist (BGE 141 III 294 E. 4). 3.1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte ist – entgegen der Vorinstanz – nicht nach Art. 24 LugÜ zufolge Einlassung zu bejahen, sondern gemäss der Grundnorm von Art. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 IPRG. 3.2. Zum anwendbaren Recht sind folgende zwei Bemerkungen anzubringen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eine nach Art. 118 IPRG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens betreffend -7- das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwen- dende Recht eine zulässige Rechtswahl der Parteien zugunsten Schweizer Rechts angenommen, weil sich die Parteien im Prozess übereinstimmend auf dieses berufen hätten (angefochtener Entscheid E. 3.2). Nachdem die anwaltlich (und damit rechtskundig) vertretenen Parteien insoweit keine Rügen erheben, kann zumindest vorliegend im Rechtsmittelverfahren eine (eindeutige) Rechtswahl im Sinne von Art. 116 IPRG angenommen werden (BGE 4A_158/2014 E. 2 und 4A_433/2019 E. 4.2.5). Beim von der Klägerin nach ihrere Sachdarstellung veräusserten Kaufge- genstand (VW Golf Sportsvan) handelt es sich um eine bewegliche körper- liche Sache. Der internationale Kauf beweglicher körperlicher Sachen kann in den Geltungsbereich des Wiener Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods (vgl. Art. 1 Abs. 1 CISG) als lex specialis zum Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufver- träge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht fallen (vgl. zum Be- griff der Ware gemäss CISG als Synonym für bewegliche körperliche Sache vgl. FERRARI, in: Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, Kommentar zum UN-Kaufrecht [CISG], 7. Aufl., 2019, N. 34 zu Art. 1 CISG). Zwar ist auch unter dem Wiener Kaufrecht eine Rechtswahl (Art. 6 CISG) zulässig. Da aber das Wiener Kaufrecht zum innerstaatlichen Recht nach Art. 2 und 3 des Haager Übereinkommens zu zählen ist, führt eine Rechtswahl im Sinne eines allgemeinen Verweises auf das Recht des Vertragsstaates ebenfalls zur Anwendung des Wiener Kaufrechts als Sachrecht (AM- STUTZ/W ANG/GOHARI, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2021, N. 4 zu Art. 118 ZPO; FERRARI, a.a.O., N. 22 zu Art. 6 CISG). Soll die Anwendung des Wie- ner Kaufrechts durch Rechtswahl ausgeschlossen werden, muss diese ein- deutig auf die Anwendbarkeit des OR gerichtet sein (HUGUENIN, Obligatio- nenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., 2019, Rz. 2733). Für den vorliegenden Fall ist allerdings zu beachten, dass nach Art. 2 CISG Kaufverträge über Waren für den persönlichen Gebrauch oder Gebrauch in der Familie oder im Haushalt, nicht in seinen Anwendungsbereich fallen, es sei denn, dass der Verkäufer weder wusste noch wissen musste, dass die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde (FERRARI, a.a.O., N. 8 zu Art. 2 CISG). Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der insoweit über- einstimmenden Sachdarstellung der Parteien kein Zweifel daran, dass bei der Übergabe des VW Golf Sportsvan an die Beklagte den Beteiligten klar war, dass ein (ausschliesslich) privater Gebrauch beabsichtigt war. Im Üb- rigen befasst sich das Wiener Kaufrecht nicht mit der vorliegend primär in- teressierenden Frage, was für ein Vertrag (Kaufvertrag oder Schenkungs- vertrag) geschlossen worden ist (vgl. Art. 4 lit. a CISG). 4. 4.1. Für den vorliegenden Fall ist von folgendem, nicht (mehr) streitigem Sach- verhalt auszugehen: Die Beklagte ist die Tochter aus einer früheren Ehe -8- von D., der offenbar in Deutschland wohnt, aber zusammen mit seiner neuen Ehefrau, E., in Tschechien (Pilsen) die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.) nach tschechischem Recht, betreibt (vgl. Klageantwortbeilage 5), die "berufsmässig" Autos verkauft (Klage, act. 6 Ziff. 5). Nachdem sich die Beklagte (offenbar Anfang August 2014, vgl. Aus- sage von C. in der Zeugenbefragung, act. 75) getrennt hatte, wandte sie sich an ihren Vater mit dem Anliegen, dass sie ein neues Auto benötige (Klage, act. 4 Ziff. 1; Klageantwort, act. 41 Ziff. 1.2). Ende September 2014 holte die Beklagte zusammen mit C. am Wohnort ihres Vaters in Deutsch- land einen VW Golf Sportsvan ab (vgl. dazu vorstehende E. 2.2.2.1), den die Klägerin zuvor mit Kaufvertrag vom 20. August 2014 von der F. GmbH erworben hatte (Klagebeilage 3). Ab August 2018 liess die Klägerin der Beklagten eine Rechnung über einen Kaufpreis für den besagten PKW in der Höhe von CZK 415'684.00 (7. Sep- tember 2018), eine Mahnung (25. September 2018) sowie eine letzte Auf- forderung vor Klageerhebung (9. Oktober 2018) zugehen (Klagebeilagen 6 – 8). Mit der vor Vorinstanz eingereichten Klage verlangt die Klägerin den Kauf- preis. Die Beklagte bestreitet den eingeklagten Anspruch mit der Begrün- dung, das Auto sei ihr geschenkt worden. 4.2. Die Vorinstanz wies die von der Klägerin im Januar 2021erhobene Klage auf Zahlung eines Kaufpreises von Fr. 18'295.00 durch die Beklagte mit folgender Begründung ab: Auch wenn es sich bei der Klägerin um eine ju- ristische Person handle, bestehe eine familiäre Verflechtung der Organe der Klägerin mit der Beklagten, weshalb von einer entsprechenden Bezie- hung zwischen den Parteien auszugehen sei (angefochtener Entscheid E. 3.4). Unstreitig sei vorliegend, dass zwischen diesen ein Vertragsver- hältnis auf Übereignung des Eigentums an einem VW Golf Sportsvan zu- stande gekommen sei (angefochtener Entscheid E. 3.5). Die Klägerin habe zwar als Klagebeilage 4 ein Dokument eingereicht, das von der Beklagten aber nicht unterschrieben und das in der Klage mit "die Beklagte wurde über die allgemeinen Vertragsbedingungen informiert" beschrieben worden sei. Ein schriftlicher Kaufvertrag liege weder damit noch durch die Bestäti- gung über den unbestrittenen Empfang des Autos (Klagebeilage 5) vor. Der behauptete Kaufvertrag müsste somit mündlich oder konkludent abge- schlossen worden sein. Bei ihren diesbezüglichen Ausführungen habe sich die Klägerin jedoch in Widersprüche verstrickt. Zunächst habe sie behaup- tet, die Beklagte habe unterschriftlich bestätigt, das Fahrzeug ordnungsge- mäss erhalten zu haben (Klage, act. 4 Ziff. 1 mit Verweis auf Klagebei- lage 5). Nachdem die Beklagte geltend gemacht habe, die Unterschrift auf der von der Klägerin angerufenen Urkunde stamme nicht von ihr, sondern sei eine Fälschung (Klageantwort, act. 46 Ziff. 6.2), sei dies ohne weitere -9- Konkretisierungen "entschieden zurückgewiesen" worden (Replik, act. 71). Anlässlich der Parteibefragung habe die Klägerin dann aber neu geltend gemacht, der Zeuge C. habe mit dem (falsch geschriebenen) Namen der Beklagten unterschrieben (act. 81). In ihrer Stellungnahme zum Beweiser- gebnis sei schliesslich – im Widerspruch zur Klage – die Behauptung ge- folgt, der Zeuge C. habe die Übernahme des Fahrzeugs alleine vollzogen (act. 83). Es bestünden somit erhebliche Zweifel an den Behauptungen der Klägerin sowie der Beweiskraft der von ihr angerufenen Dokumente (ange- fochtener Entscheid E. 3.6). Die Beklagte mache geltend, durch den Ver- merk "zaplaceno" (bezahlt) auf der Rechnung vom 29. August 2014 (Kla- geantwortbeilage 6) sei die Schenkung an die Beklagte schriftlich bestätigt worden; der Vater habe sich gegenüber seiner Tochter bis zum Bruch der Beziehung im Spätsommer/Herbst 2018 immer sehr grosszügig gezeigt, so habe er auch grosse Geschenke wie einen Kinderwagen überbracht (Kla- geantwort, act. 46 Ziff. 6.3). Soweit die Klägerin diese Geschenke bestritten habe (Replik, act. 71), habe sie anlässlich der Hauptverhandlung erneut ihrem eigenen Tatsachenvortrag widersprochen: Danach habe der Vater der Tochter einen Kinderwagen geschenkt und davor zum 18. und 21. Ge- burtstag je ein Auto, jedoch von geringerem Wert (act. 82). Der Standpunkt der Klägerin, es spreche eindeutig für das Vorliegen eines Kaufvertrags und gegen eine Schenkung, dass die Beklagte, obwohl bis heute kein Zah- lungsnachweis eingegangen sei, behaupte, sie habe das Fahrzeug bereits bezahlt bzw. dieses sei bereits bezahlt worden (Replik, act. 70), erweise sich teilweise als aktenwidrig. Die Beklagte habe lediglich geltend gemacht, dass sich aus der Freizeichnung der Klägerin ihr Schenkungswille ergebe. Die Ausführungen der Klägerin gingen somit an der Sache vorbei und sie liefere keine Erklärung für den von ihr angebrachten Vermerk [zaplaceno], insbesondere werde kein Erklärungsirrtum oder eine Täuschung behaup- tet. Im Unterschied zu den Ausführungen der Klägerin erweise sich die Dar- stellung der Beklagten als in sich stimmig und passe zu den vorhandenen Dokumenten und der von der Beklagten geschilderten familiären Auseinan- dersetzung im August 2018. So sei die Rechnung 2018-054 vom 7. Sep- tember 2018, unterschrieben durch E. (Klagebeilage 6), eingereicht wor- den. Am 25. September 2018 sei eine letzte Mahnung erfolgt, wobei nicht etwa auf eine Rechnung aus dem Lieferjahr 2014 Bezug genommen wor- den sei, sondern auf die soeben genannte Rechnung 2018-054 (Klagebei- lage 7). Damit finde die Behauptung der Klägerin, der Kaufpreis sei von Anfang an geschuldet, aber während vier Jahren gestundet gewesen, kei- nerlei Stütze in den eingereichten Unterlagen. Schliesslich habe auch die Zeugenbefragung von C. die Darstellung der Beklagten bestätigt: Dieser habe ausgesagt, es sei sicher nicht der volle Betrag eines Neuwagens be- zahlt worden, der Vater habe das geschenkt oder reduziert und es sei der Beklagten nie ganz recht gewesen, dass das neue Auto da gewesen sei. Die Beklagte hätte sich ein Auto in dieser Preisklasse nicht kaufen können. Zudem habe er bestätigt, dass es ab September 2018 zu einem schlechten - 10 - Vater-Tochter-Verhältnis gekommen sei (vgl. act. 76) (angefochtener Ent- scheid E. 3.7). Gemäss Parteiaussage der Beklagten trage die Klageant- wortbeilage 6 unter dem Vermerk "zaplaceno" die Unterschrift ihres Vaters (act. 79), was dieser bestätigt habe (act. 80). Aus diesem Vermerk "za- placeno" (bezahlt) der Klägerin lasse sich nur der Schluss ziehen, dass die Klägerin erklärt habe, die Beklagte schulde ihr nichts mehr. Darin sei unter Einbezug der übrigen Umstände, namentlich der familiären Bande und der Geschenke des Vaters in der Vergangenheit sowie der widersprüchlichen Behauptungen der Klägerin ein Schenkungswille zu erkennen. Ein nach- träglicher Sinneswandel sei unbeachtlich (angefochtener Entscheid E. 3.8). 4.3. Im vorliegenden Berufungsverfahren hält die Klägerin an der Auffassung fest, dass sie den VW Golf Sportsvan an die Beklagte verkauft habe, und fordert den Kaufpreis. 5. Gerade für den Fall, dass – wie von der Beklagten behauptet – ein Kauf- vertrag zustande gekommen und gestützt darauf ein Kaufpreis geschuldet wäre, wäre die Klage abzuweisen. Gemäss den von der Klägerin selber eingereichten Unterlagen (Klagebeilagen 4 sowie 6-8) hätten die Parteien nämlich einen Vertrag über den (Ver-) Kauf des VW Golf Sportsvan zu ei- nem Preis von CZK 415'684.00 geschlossen. In dem vor einem Schweizer Gericht eingeleiteten Prozess verlangt nun aber die Klägerin – ohne jede weitere Begründung – anstelle dieses Preises in der tschechischen Ver- tragswährung einen Kaufpreis von Fr. 18'295.00 und damit eine vertraglich nicht geschuldete Leistung (aliud). Daran ändert auch die im vorliegenden Prozess vorgenommene Rechtswahl nichts. Mit dieser wurde (lediglich) an- stelle der nach der objektiven Anknüpfung nach Art. 117 IPRG auf den Ver- trag anwendbaren (tschechischen) Rechtsordnung – nachträglich – die schweizerische gewählt. Nach Art. 84 Abs. 1 OR sind aber Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Dies wäre vorliegend die tschechische. Die im Kaufvertrag vereinbarten Hauptleistungspflichten (Kaufgegenstand einerseits und Kaufpreis in tschechischer Währung anderseits) wurden durch die (nachträgliche) Rechtswahl nicht geändert bzw. modifiziert. Art. 84 Abs. 2 OR sieht vor, dass dann, wenn die Schuld auf eine Währung lautet, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in der Landeswährung bezahlt werden kann, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes "effektiv" oder eines ähnlichen Zu- satzes die wortgetreue Erfüllung ausbedungen ist. Abgesehen davon, dass nach dem – durch die von den Parteien getroffene Rechtswahl – anwend- baren Art. 74 Abs. 1 Ziff. 1 OR der Erfüllungsort hinsichtlich der Kaufpreis- zahlung in Pilsen (wo die CZK die Landeswährung ist) gelegen hätte, sta- tuiert Art. 84 Abs. 2 OR nur eine Substitutionsbefugnis des Schuldners (hier - 11 - die Beklagte), nicht auch des Gläubigers (SCHROETER, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, N. 37 zu Art. 84 OR; BGE 4A_391/2015 E. 3). 6. Aber auch abgesehen davon erweist sich die Klage als unbegründet: 6.1. Sachen können im Rahmen verschiedener Verträge von einer Person auf eine andere übergehen. Solche Sachleistungsverträge sind Kauf, Tausch, Miete/Pacht und entgeltliches Darlehen als synallagmatische Verträge so- wie Schenkung, Leihe und unentgeltliches Darlehen als einseitige (Schen- kung) bzw. unvollkommen zweiseitige (Leihe oder unentgeltliches Darle- hen) Verträge. Verlangt jemand die von ihm übertragene Sache oder von ihm ausgehändigtes Geld aus Miete, Leihe oder Darlehen vom Nehmer zu- rück, läuft jener zumindest beim Fehlen eines schriftlichen Vertrags, der – in aller Regel, wenn auch nicht zwingend – die Rechtsnatur des Vertrags klärt (vgl. JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kommentar, 2014, N. 241 zu Art. 18 OR, wonach die Bestimmung des Vertrags als Rechtsfrage stets durch das Gericht erfolgt), Gefahr, dass sich dieser auf den Standpunkt stellt, die Sache sei ihm geschenkt worden. Bezüglich Schenkungen gilt auf der einen Seite, dass eine Schenkung nicht vermutet wird (VOGT/VOGT, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, N. 44 zu Art. 239 OR). Auf der anderen Seite bestimmt Art. 930 ZGB, dass vom Besitzer einer Sache vermutet wird, dass er (auch) deren Eigentümer ist; diese Vermutung könnte an sich auch derjenige für sich in Anspruch nehmen, der seinen Besitz aus einer behaupteten Schenkung ableitet. Dieser Widerspruch ist dadurch zu lösen, dass Art. 930 Abs. 1 ZGB im Verhältnis zwischen Geber und Nehmer nicht angerufen werden kann, weil diesfalls eine possession équivoque vorliegt (RUSCH/BORNHAUSER, Schenkung und Beweis, AJP 2013 S. 1135 ff.; dazu, dass die Vermutung von Art. 930 ZGB in unklaren und zweideutigen Ver- hältnissen, wenn überhaupt, nur eine abschwächte ist, vgl. auch STARK/ LINDEMANN, Berner Kommentar, 2016, N. 6 ff., insbesondere N. 10 zu Art. 930 ZGB). Aus dem Gesagten folgt nicht, dass bei misslungenem Schenkungsbeweis automatisch der Nachweis beispielsweise für ein vom Geber behauptetes verzinsliches Darlehen geführt ist. Vielmehr ist es in Anbetracht von Art. 8 ZGB konsequent, auch vom Geber den Beweis für den von ihm behaupte- ten Vertrag, der ihm einen Zinsanspruch verschafft, zu verlangen. Gelingt einer der Parteien der Beweis für den von ihm geltend gemachten Vertrags- typ, ist – naturgemäss – ausgeschlossen, dass der von der Gegenpartei behauptete Vertragstyp vorliegt. Dagegen ist es ohne Weiteres möglich, dass keiner Partei der Beweis gelingt, weil beide Möglichkeiten mehr oder weniger gleichwertig im Raum stehen. In einer derartigen Konstellation ist - 12 - in sachgerechter Weise von einem vertragslosen Zustand auszugehen, so- dass der Geber das Geld nach Art. 62 ff. OR zurückverlangen, nicht aber Zins fordern kann (RUSCH/BORNHAUSER, a.a.O., S. 1141). Ähnlich verhält es sich, wenn – wie hier die Klägerin – jemand für eine übertragene Sache den Kaufpreis verlangt und die Zahlung vom Nehmer mit dem Argument verweigert wird, die Übergabe sei schenkungshalber er- folgt. Um den Kaufpreis gerichtlich zugesprochen zu erhalten, muss der (angebliche) Verkäufer den Kaufvertrag (inkl. die Einigung über den Kauf- preis) beweisen (Art. 8 ZGB). Gelingt ihm dieser Nachweis nicht und ebenso wenig dem Nehmer der Beweis, dass er die Sache vom Geber ge- schenkt erhalten hat, ist das Eigentum an der – ohne (vertraglichen) Rechtsgrund – übergebenen Sache beim Geber verblieben (die Vermutung von Art. 930 ZGB gilt nun zu seinen Gunsten). Er kann diese nun nach Art. 641 Abs. 2 ZGB vom Nehmer herausverlangen. Nur wenn dies – wie vorliegend – nicht (mehr) möglich ist, steht ihm eine Geldforderung zu. Der entsprechende Anspruch geht indes nicht auf einen (behaupteten) Kauf- preis, sondern bestimmt sich nach den Regeln von Art. 62 ff. OR nach dem Umfang, in dem der Nehmer bereichert ist. Im Rahmen des Bereicherungs- rechts spielt für den Umfang der (Bereicherungs-) Forderung auch eine Rolle, ob der Nehmer gut- oder bösgläubig ist (Art. 64 f. OR); immerhin ist für den Fall, dass eben weder der Geber den von ihm behaupteten Ver- tragstyp noch der Nehmer die Schenkung hat beweisen können, grundsätz- lich unmöglich, dem Nehmer bösen Glauben vorzuwerfen. 6.2. 6.2.1. Der Vorinstanz ist ohne Weiteres zu folgen, dass der Klägerin – wegen der Widersprüche in ihren im vorinstanzlichen Rechtsschriftenwechsel vorge- tragenen Behauptungen einerseits und der in der Parteibefragung von ihren Gesellschaftern (insbesondere dem Vater der Beklagten) gemachten Aussagen anderseits – der Beweis für den Abschluss eines Kaufvertrags nicht gelungen ist: Zwar hat die Klägerin einen schriftlichen Kaufvertrag eingereicht (Klagebei- lage 4 mit dem Titel "Allgemeine Bedingungen des Verkaufs"). Dieser ist indes von keiner der Parteien unterzeichnet und auch nicht datiert. Dazu hat die Beklagte in der Klageantwort (act. 43 Ziff. 1.7) ausgeführt, dass sie diesen bis zur Einleitung des Prozesses im Januar 2021 nie gesehen habe; sie habe solche AGB nie akzeptiert. Damit liegt kein der Beklagten nach- weislich bekanntes, geschweige denn von ihr unterzeichnetes Vertragspa- pier vor, aus dem gefolgert werden könnte, dass ihr bewusst war oder zu- mindest hätte bewusst sein müssen, einen Kaufvertrag (mit der Klägerin) geschlossen zu haben. Unbestrittenermassen wurde Ende September 2014 das Auto, das die Klägerin offensichtlich rund einen Monat zuvor am 20. August 2014 von der Firma F. GmbH, Prag, gekauft hatte (Klagebeilage - 13 - 3) (am Wohnort des Vaters in Deutschland und nicht am Sitz der Klägerin in Pilsen, vgl. dazu vorstehende E. 2.2.2.1) übergeben, ohne dass die Be- klagte bei der Übergabe oder später einen Kaufpreis entrichtet hätte. Erst vier Jahre später, ab September 2018 versuchte die Klägerin von der Beklagten einen (angeblichen) Kaufpreis von CZK 415'648.00 für das Auto erhältlich zu machen: Zuerst wurde der Beklagten am 7. September 2018 eine Rechnung über besagten Betrag zugestellt (Klagebeilage 6), der eine ("letzte") Mahnung vom 25. September 2018 (Klagebeilage 7) und schliess- lich eine "Aufforderung vor Klageerhebung" vom 9. Oktober 2018 (Klage- beilage 8) folgten (d.h. gemäss Sachdarstellung der Beklagten just nach- dem sie im Rahmen einer Auseinandersetzung von ihrem Vater handgreif- lich angegangen worden sei, vgl. Klageantwort, act. 44 Ziff. 1.8). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss als aussergewöhnlich bezeichnet wer- den, dass ein Unternehmen, wie die Klägerin eines ist, mit der Einforderung eines Kaufpreises vier Jahre zuwartet. Zur Erklärung wurde in der Klage (act. 6 Ziff. 5) ausgeführt, dass sich die Klägerin, weil die Beklagte nicht die finanziellen Mittel besessen habe, um das Auto umgehend zu bezahlen, für eine Stundung entschieden habe (so nun wieder Berufung S. 5, allerdings ohne Verwendung des Begriffs Stundung). Diese Aussage erscheint an sich in Anbetracht der eigenen Sachdarstellung der Beklagten, wonach sie sich im August 2014 einen Neuwagen (überhaupt) nicht hätte leisten kön- nen (Klageantwort, act. 41 Ziff. 1.2), nicht von vornherein abwegig. Aller- dings hat der Vater der Beklagten in seiner Befragung für die Klägerin durch die Vorinstanz eine mit einer Stundung nicht in Einklang zu bringende Sachdarstellung abgegeben. Danach hätte die Beklagte, wie in den AGBs (offensichtlich gemeint Klagebeilage 4, vgl. deren Ziff. III.1) abgemacht ge- wesen sei, den Wagen innerhalb von vier Jahren abzahlen müssen, wobei ihr die Ratenzahlung keine Probleme bereitet hätten, zumal sie einen rei- chen Freund gehabt habe. Er fügte hinzu, dass er "seit 2013 eine volle Er- werbsminderungsrente von monatlich CHF 360.00" bekomme und es nicht in seiner Möglichkeit gestanden habe, Geschenke über Fr. 20'000.00 zu geben (act. 81). Während vier Jahren sei die Beklagte zur Zahlung ermahnt worden (act. 82). Gegenüber diesen in hohem Masse widersprüchlichen Aussagen der Klä- gerin sind die Ausführungen der Beklagten konsistent. Zudem wurden sie in einem Punkt durch den Vater der Beklagten in der Befragung bestätigt. Danach hat die Beklagte ihrem Vater (2018) mitgeteilt, dass sie (im Jahre 2017) den VW Golf verkauft habe, und ihn gefragt, ob sie ihm den dabei erzielten Erlös von Fr. 11'000.00 zurückerstatten solle (Klageantwort, act. 42 Ziff. 1.3). Obwohl in der Replik (act. 66) die Behauptung rundweg bestritten worden war, gestand der Vater der Beklagten in der Parteibefra- gung zu, dass diese ihm damals versprochen habe, den Verkaufserlös (von Fr. 13'900.00) zu überweisen, was sie dann allerdings schliesslich doch nicht gemacht habe (act. 82). - 14 - Nach dem Gesagten liegt nicht der Fall vor, dass nach der Beweisabnahme offengeblieben wäre, ob die Beklagte im September 2014 den VW Golf Sportsvan aufgrund eines Kaufvertrags oder einer Schenkung erhalten hat, d.h. beide Möglichkeiten mehr oder weniger gleichwertig nebeneinander- stehen. Vielmehr kann mit der Vorinstanz einerseits praktisch ausgeschlos- sen werden, dass die Parteien des vorliegenden Verfahrens einen Kaufver- trag geschlossen haben. Umgekehrt kann kein ernsthafter Zweifel beste- hen, dass eine Schenkung an die Beklagte erfolgte bzw. diese nach dem Vertrauensprinzip zumindest davon ausgehen durfte, das Auto sei ihr ge- schenkt worden. 6.2.2. An diesem vorinstanzlichen Beweisergebnis vermögen die von der Kläge- rin in ihrer Berufung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweis- mittel nichts zu ändern. Soweit es sich um neue Behauptungen und Be- weismittel (Berufungsbeilagen sowie Zeugen) handelt, können sie nach Art. 317 Abs. 1 ZPO keine Berücksichtigung finden (vgl. dazu vorstehende E. 2.2; zum neuen rechtlichen Einwand, dass im Fall einer Schenkung die Vertretungsbefugnis übertreten worden sei, vgl. nachfolgende E. 6.3.2). Soweit der Vorinstanz vorgeworfen wird, sie habe aus dem auf der Rech- nung vom 29. August 2014 angebrachten Vermerk "zaplaceno" fälschli- cherweise abgeleitet, die Rechnung sei beglichen worden (Berufung S. 10 Ziff. 8), verkennt die Klägerin weiterhin die beklagtische Argumentation, die von der Vorinstanz übernommen worden ist (angefochtener Entscheid E. 3.7). Nachdem die Beklagte im vorliegenden Verfahren gar nie behaup- tet hatte, einen Kaufpreis bezahlt zu haben, konnte die Vorinstanz von vornherein nicht das Gegenteil ableiten. Sie hat denn auch aus der auf der "Faktura" (Klageantwortbeilage 6) zugestandenermassen (act. 80) vom Va- ter der Beklagten unterschriebenen Quittung (zaplaceno, was "bezahlt" be- deutet) einzig geschlossen, dass die Klägerin damit zum Ausdruck brachte, dass sie von der Beklagten keine Zahlung des auf der Rechnung für das Auto ausgesetzten Preises (CZK 415'684.00) erwartete (angefochtener Entscheid E. 3.8). Ein solcher Vermerk machte denn wohl auch mit Blick darauf Sinn, dass die Schenkung des Autos zwischen den Parteien und nicht zwischen der Beklagten und ihrem Vater als natürlichen Personen er- folgte (vgl. dazu nachfolgende E. 6.3.1). Denn die Befreiung von der Schen- kungssteuer dürfte (auch) nach tschechischen Recht nur im Verhältnis zwi- schen natürlichen Personen spielen. 6.3. 6.3.1. Nach schweizerischem Recht erfolgt die Schenkung einer Fahrnissache durch die Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten (Art. 242 Abs. 1 OR sowie Art. 243 Abs. 3 OR; vgl. dazu auch Art. 922 ZGB, wonach die Übergabe [des Besitzes an] einer Sache auch in der Weise - 15 - vonstattengehen kann, dass dem Empfänger die Mittel [z.B. Schlüssel] übergeben werden, die ihm die Gewalt über die Sache verschaffen). Für den vorliegenden Fall ist die Übergabe des Schenkungsgegenstands (VW Golf Sportsvan) an die Beklagte unbestritten (vgl. dazu vorstehende E. 2.2.2.1). Allerdings stellt sich die Frage nach der Person des Schenkers: Klägerin, vertreten durch den Vater der Beklagten, oder dieser als natürliche Person. Trotz der Übergabe des Kaufgegenstands an die Beklagte am Wohnort ihres Vaters ist nämlich unbestritten, dass das Auto zuvor von der Klägerin käuflich erworben worden war (Klagebeilage 3). Ein vorgängiger Übergang des Eigentums am Auto (Schenkungsgegenstand) von der Klägerin an den Vater der Beklagten als natürlicher Person ist weder ersichtlich noch auch nur behauptet. Sodann ergibt sich aus der von der Beklagten selber ins Recht gelegten "Veranlagungsverfügung MWST" (Klageantwortbeilage 4), dass Versender die Klägerin war. Unter diesen Umständen hätte es weite- rer Ausführungen der Beklagten bedurft, weshalb sie (trotzdem) nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen durfte, das Auto (Geschenk) nicht von der Klägerin, sondern von ihrem Vater als natürlicher Person erhalten zu haben (zum Vertrauensprinzip, vgl. SCHWENZER, Schweizerisches Obliga- tionenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., 2020, Rz. 27.). Daran fehlt es. Die schlichte, in der Replik ausdrücklich bestrittene (act. 65, vgl. nun auch Be- rufung S. 7 Ziff. 5) Behauptung der Beklagten, ihr Vater habe ihr das Auto geschenkt (so Klageantwort, act. 42), reicht für die Bejahung einer Hand- schenkung zwischen der Beklagten und ihrem Vater als natürlicher Person (in deren Rahmen die Beklagte auch dann, wenn das Eigentum am Auto vorgängig seiner Übergabe an die Beklagte nie von der Klägerin auf den Vater übergegangen wäre, nach dem diesbezüglich anwendbaren [vgl. Art. 100 IPRG] deutschen Recht kraft guten Glaubens das Eigentum hätte erwerben können [§ 932 BGB, der Art. 933 ZGB entspricht]), nicht aus. 6.3.2. 6.3.2.1. Ist nach dem Gesagten von einem Schenkungsvertrag zwischen den Par- teien des vorliegenden Verfahrens (und nicht zwischen der Beklagten und ihrem Vater) auszugehen, ist auf die von der Beklagten in der Berufung (S. 10 ff. Ziff. 9 f.) vorgetragenen Argumente einzugehen, die zwar neu, aber im Wesentlichen rechtlicher Natur sind und deshalb nicht unter die Novenordnung fallen (vgl. dazu vorstehende E. 2.2): Die Klägerin sei eine dem tschechischen Handelsgesetz unterstellte GmbH, deren Gesell- schaftsvertrag beim Kreisgericht in Pilsen hinterlegt sei. Sie habe zwei ab- solut gleichgestellte Vertreter mit denselben Rechten und Pflichten. E., die Ehefrau des Vaters der Beklagten, sei gleichberechtigtes Mitglied des höchsten Organs der Klägerin; alle Handlungen müssten von den Ge- schäftsführern gemeinsam beschlossen werden. Gemäss § 40 Abs. 1 des - 16 - tschechischen Gesetzes über Handelsgesellschaften und Genossenschaf- ten (Handelskorporationen) (im Folgenden abgekürzt CZ-HKG) dürfe eine Handelsgesellschaft einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehende Person keine unentgeltliche Leistung gewähren. Nach § 48 des besagten Gesetzes sei eine Rechtshandlung, die vom höchsten Organ der Handels- gesellschaft nicht freigegeben werde, ungültig. Das höchste klägerische Organ seien der Vater der Beklagten und E. als Gesellschaftsversamm- lung. Wäre – was weiterhin bestritten werde – ein Wagen im Wert von Fr. 18'295.00 durch die Klägerin, vertreten durch den Vater der Beklagten, geschenkt worden, wäre eine solche Handlung somit ungültig. Laut Gesetz habe es folglich für die Klägerin gar keine legale Möglichkeit gegeben, der Beklagten ein Geschenk zu machen (Berufung S. 10 f. Ziff. 9). Die Un- kenntnis der Beklagten über das CZ-HKG könnte zur Ansicht geführt ha- ben, dass die ausgestellte Rechnung bereits eine Zahlungsbestätigung sei. Gemäss dem beim Kreisgericht Pilsen hinterlegten Gesellschaftsvertrag Absatz VII müsse jede ausgestellte Rechnung (wie hier die Rechnung 2014-109) die Unterschrift des Geschäftsführers enthalten. Die Unterschrift auf der Rechnung bedeute keine Äusserung der Absicht, die Ware zu schenken. Dadurch werde lediglich eine Bedingung des Verkaufsgesetzes erfüllt, das eine Unterschrift verlange. Durch die Unterschrift werde die Ver- wirklichung des geschlossenen Geschäfts geäussert; dies ersetze den Kaufvertrag in derselben Bedeutung. Der Wagen VW Golf Sportsvan sei auf der Grundlage von internationalem Handelsgesetz in die Schweiz als Nicht-EU-Land mit einer EORI-Nummer, die der Klägerin als Geschäfts- nummer und nicht dem Vater der Beklagten als private Nummer erteilt wor- den sei, exportiert worden. Dies bedeute, dass der Wagen als Handelsware an die Beklagte verkauft worden sei, was alles bei den Behörden hinterlegt sei (Berufung S. 11 f. Ziff. 10). 6.3.2.2. In diesen Ausführungen wird eine Bestimmung des CZ-HKG (§ 48) sinn- entstellend verkürzt zitiert und einer weiteren (§ 40) sowie der Ziff. VII des Gesellschaftsvertrags (Berufungsbeilage 22) eine Bedeutung beigemes- sen, die ihnen offensichtlich nicht zukommt: 6.3.2.2.1. § 48 CZ-HKG lautet entgegen den Ausführungen in der Berufung nicht da- hin, dass eine Rechtshandlung, die vom höchsten Organ nicht freigegeben worden ist, ungültig sei, sondern dahin, dass Rechtsgeschäfte, zu denen das oberste Organ der Handelskorporation in den gesetzlich festgelegten Fällen seine Zustimmung nicht erteilt hat, nichtig sind. Es ist weder behaup- tet noch ersichtlich, dass das tschechische Gesetz für jede Vertretungs- handlung eines Geschäftsführers (dazu nachfolgende E. 6.3.2.3.1) Zustim- mung durch die Gesellschafterversammlung als höchstes Organ vor- schreibt. - 17 - In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass die von den Parteien be- treffend das Vertragsverhältnis getroffene Rechtswahl (Schweizer Recht) ohne Einfluss auf die Frage bleibt, ob bzw. inwieweit – internationalprivat- rechtlich – die für eine ausländische juristische Person handelnde natürli- che Person befugt war, den Vertrag einzugehen, oder ob die Vertragspar- teien überhaupt die für den Abschluss des Vertrags notwendige Hand- lungsfähigkeit zukam (vgl. dazu Art. 36 IPRG). Diese ist grundsätzlich nach dem Gesellschaftsstatut (Art. 155 lit. i IPRG) zu beurteilen (zur Einschrän- kung gemäss Art. 158 IPRG vgl. nachfolgende E. 6.3.2.3.2). 6.3.2.2.2. § 40 (1) CZ-HKG steht unter dem Titel "Ausschüttungssperre" und lautet wie folgt: " Die Handelskorporation darf keinen Gewinn ausschütten oder Mittel aus anderen eigenen Mitteln auszahlen und auch keine Anzahlungen dafür leisten, wenn sie sich dadurch nach einer sonstigen Rechtsvorschrift Insol- venz herbeiführen würde." Nach tschechischem Recht befindet aber – nicht anders als im schweizeri- schen Recht – über die Gewinnausschüttung die Gesellschafterversamm- lung der GmbH (§ 161 CZ-HKG), wobei die Ausschüttung vorbehältlich ei- ner – vorliegend wohl nicht gegebenen (vgl. Ziff. X des als Berufungsbei- lage 23 eingereichten klägerischen Gesellschaftsvertrags, der allerdings erst vom 8. April 2015 datiert) – gegenteiligen Ermächtigung im Gesell- schaftsvertrag nur an Gesellschafter zulässig ist (§ 34 (1) CZ-HKG). Nach dem Gesagten verbietet § 40 nicht eine Schenkung (an Dritte) durch einen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Geschäftsführer. Im vorlie- genden Fall gibt es im Übrigen keine Hinweise bzw. keine (klägerischen) Behauptungen dafür, dass durch die Schenkung des VW Golf Sportsvan an die Beklagte eine Insolvenz der Klägerin bewirkt worden wäre. Diese besteht offensichtlich auch heute noch. 6.3.2.2.3. Entgegen klägerischer Behauptung verhält es sich schliesslich nicht so, dass gemäss Ziff. VII des klägerischen Gesellschaftsvertrags (Berufungs- beilage 23) jede ausgestellte Rechnung die Unterschrift des Geschäftsfüh- rers enthalten muss. Ziff. VII hält einzig fest, dass die Gesellschaft (Kläge- rin) von jedem Gesellschafter vertreten wird (Abs. 1, vgl. dazu nachfol- gende E. 6.3.2.3) und wie die Unterzeichnung für die Gesellschaft zu erfol- gen hat, nämlich dadurch, dass der Firma der Gesellschaft die Unterschrift des Geschäftsführers beizufügen ist (Abs. 2). Dazu, wann bzw. in welchen Fällen es der Unterschrift des Geschäftsführers bedarf, äussert sich die Be- stimmung nicht. Und selbst wenn Ziff. VII des als Berufungsbeilage 23 ver- urkundeten klägerischen Gesellschaftsvertrags die in der Berufung be- hauptete Verpflichtung enthalten sollte, dass jede Rechnung von einem - 18 - Geschäftsführer unterzeichnet werden müsste, so könnte sie im vorliegen- den Verfahren keine Berücksichtigung finden: Erstens ist ein Gesellschafts- vertrag nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen; vielmehr ist dessen In- halt als Tatsache im Prozess rechtzeitig zu behaupten und zu beweisen (d.h. einzulegen). Die Verurkundung des Gesellschaftsvertrags (Beru- fungsbeilage 23) durch die Klägerin erst mit der Berufung erfolgte verspä- tet. Zweitens datiert der von der Beklagte ins Recht gelegte Gesellschafts- vertrag vom 8. April 2015 und damit von einem Zeitpunkt, der über ein hal- bes Jahr nach Abschluss des Schenkungsvertrags (Ende September 2014) liegt. Damit vermöchte die Klägerin von vornherein nichts aus im verurkun- deten Gesellschaftsvertrag enthaltenen Beschränkungen der Alleinvertre- tungsbefugnis abzuleiten, die (auch) nach dem tschechischen Recht von Gesetzes wegen den Normalfall darstellt (§ 44 (5) CZ-HKG allgemein sowie § 194 (1) CZ-HKG für die GmbH im Besonderen). 6.3.2.2.4. Soweit die Klägerin in ihrer Berufung (S. 11 f. Ziff. 10) von einem nicht näher definierten Verkaufsgesetz und ebenso wenig näher bezeichneten interna- tionalem Handelsgesetz spricht, ist sie daran zu erinnern, dass die Parteien unbestrittenermassen eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts getroffen haben. Deshalb ist der klägerischen Berufung auf Nicht- einhaltung von im Verkaufs- bzw. internationalen Handelsgesetz allfällig enthaltenen (Form-) Vorschriften von vornherein kein Erfolg beschieden. Nach schweizerischem Recht ist die Schenkung eines Fahrnisgegenstands mit dessen Übergabe vollzogen (Art. 242 Abs. 1 und Art. 243 Abs. 3 OR). 6.3.2.3. 6.3.2.3.1. Die Klägerin unterscheidet offensichtlich nicht zwischen der Geschäftsfüh- rung (im engeren Sinn) und der Vertretung. Bei ersterer handelt es sich um eine gesellschaftsinterne Betätigung (für das schweizerische Recht der GmbH vgl. Art. 810 OR), bei der Vertretung dagegen, wie im Begriff ange- deutet, um (rechtsgeschäftliches) Handeln der Gesellschaft nach aussen (für das schweizerische Recht der GmbH vgl. Art. 814 OR). Nach Schweizer Recht ist von Gesetzes wegen jeder Geschäftsführer zur (Allein-) Vertretung der Gesellschaft berechtigt (Art. 814 Abs. 1 OR). Die Statuten können die Vertretung abweichend regeln, jedoch muss mindes- tens ein Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein (vgl. Art. 814 Abs. 2 OR). Nach tschechischem Recht verhält es sich grundsätz- lich gleich (§ 44 (5) sowie § 194 CZ-HKG). Ein Nachweis dafür, dass der Vater der Beklagten (satzungsmässig) nicht zur Alleinvertretung der Be- klagten befugt war, ist nicht erbracht (vgl. vorstehende E. 6.3.2.2.3). - 19 - 6.3.2.3.2. Zu prüfen bleibt, ob die – trotz Alleinvertretungsbefugnis des Vaters der Beklagten – ein gültiger Schenkungsvertrag nicht zustande gekommen ist, weil ihm die Befugnis zum Abschluss des konkreten Vertrags (Schenkung zugunsten der Beklagten) fehlte. Obwohl die Parteien eine Rechtswahl zu- gunsten des schweizerischen Rechts getroffen haben (vgl. vorstehende E. 3.2), beurteilt sich diese Frage nach der Vertretungsbefugnis grundsätz- lich nach dem Gesellschaftsstatut (vgl. Art. 155 lit. i IPRG), d.h. nach dem tschechischen Recht. Zu beachten ist indes auch Art. 158 IPRG. Danach kann sich eine Gesellschaft nicht auf die Beschränkung der Vertretungsbe- fugnis eines Organs oder eines Vertreters berufen, die dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Niederlassung der anderen Partei (sogenanntes "Umweltrecht") unbekannt ist, es sei denn, die andere Partei habe diese Beschränkung gekannt oder hätte sie kennen müssen (vgl. dazu W ATTER/ROTH PELLANDA, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2021, N. 19 zu Art. 158 IPRG). Das schweizerische Recht kennt eine gesetzliche Beschränkung der Ver- tretungsbefugnis von zur Vertretung einer Gesellschaft berechtigten Perso- nen. Nach Art. 814 Abs. 4 OR in Verbindung mit Art. 718a OR können die zur Vertretung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung befugten Per- sonen im Namen der Gesellschaft (nur) die Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Dies wird dahinge- hend (weit) ausgelegt, das jede Rechtshandlung, die durch den Gesell- schaftszweck nicht geradezu ausgeschlossen ist, durch den Gesellschafts- zweck gedeckt ist. Auch wenn eine Gesellschaft (wie die Klägerin) einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt bzw. nach Gewinn strebt, fällt wohl nicht jede Schenkung von vornherein aus dem Rahmen des Gesellschafts- zwecks (W ATTER, Basler Kommentar, 5. Aufl., 2016, N. 4 zu Art. 718a OR; ZOBL, Probleme der organschaftlichen Vertretungsmacht, in: ZBJV 1989, S. 293; ZR 1999 S. 249; dazu, dass im Übrigen unter Umständen die Ge- neralversammlung als oberstes Organ eine die Vertretungsbefugnis nach Art. 814 Abs. 4 OR in Verbindung mit Art. 718a OR sprengende Schenkung genehmigen kann, vgl. WATTER, a.a.O., N. 2 zu Art. 718a OR). Für Schen- kungen an Familienangehörige ist allerdings grundsätzlich nicht ersichtlich, wie sie dem auch im weitesten Sinne verstandenen Gesellschaftszweck dienen könnten. Vielmehr besteht bei derartigen "Schenkungen" die Ge- fahr, dass – unter Umständen strafrechtlich relevant (BGE 97 IV 10) – in dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger dienendes Gesellschaftsvermögen eingegriffen wird. Was die Vertretungsbefugnis des Vaters der Beklagten als klägerischem Geschäftsführer nach tschechischem Recht als Gesellschaftsstatut anbe- langt, ist darauf hinzuweisen, dass für Tschechien als Mitglied der Europä- ischen Union im Zeitpunkt der Schenkung (Ende September 2014) Art. 10 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom - 20 - 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (im Folgenden "Richtlinie 2009/101/EG") galt (dieser Art. 10 ist wörtlich in Art. 9 der Richt- linie [EU] 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts überführt worden) (vgl. W ATTER/ROTH PELLANDA, a.a.O., N. 8 zu Art. 158 IPRG). Nach Art. 10 der Richtlinie 2009/101/EG wird eine Gesellschaft grundsätz- lich Dritten gegenüber durch die Handlungen ihrer Organe verpflichtet, selbst wenn die Handlungen nicht zum Gegenstand des Unternehmens ge- hören, es sei denn, dass diese Handlungen die Befugnisse überschreiten, die nach dem Gesetz diesen Organen zugewiesen sind oder zugewiesen werden können; für Handlungen, die den Rahmen des Gegenstands des Unternehmens überschreiten, können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass die Gesellschaft nicht verpflichtet wird, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war, dass die Handlung den Unternehmensgegenstand überschritt, oder dass er darüber nach den Umständen nicht in Unkenntnis sein konnte; allein die Bekanntmachung der Satzung reicht dazu nicht aus (Art. 10 (1) der Richtlinie 2009/101/EG). Satzungsmässige oder auf einem Beschluss der zuständigen Organe beruhende Beschränkungen der Be- fugnisse der Organe der Gesellschaft können Dritten nicht entgegengesetzt werden, auch dann nicht, wenn sie bekannt gemacht worden sind (Art. 10 (2) der Richtlinie 2009/101/EG). Dies wird in § 47 CZ-HKG wiederholt: " Beschränkungen der Vertretungsbefugnisse eines Organs der Handels- korporation durch den Gesellschaftsvertrag oder eine andere Abmachung oder durch Beschluss des Organs der Handelskorporation sind gegenüber Dritten unwirksam, auch wenn sie veröffentlicht wurden." Es wurde bereits ausgeführt, dass der Vater der Beklagten zur Alleinvertre- tung der Klägerin befugt war (und ist) (vorsehende E. 6.3.2.3.1). Sodann sieht das tschechische Recht keine (sachliche) Beschränkung der Vertre- tungsbefugnis des (zur Alleinvertretung berechtigten) Geschäftsführers ei- ner GmbH vor (vgl. § 44 ff. [insbesondere § 44 (5)] sowie § 194 ff. CZ- HKG), sodass davon die Rede sein könnte, dass der Vater der Beklagten mit der Schenkung des VW Golf Sportsvan an die Beklagte eine Befugnis überschritten hätte, die "nach dem Gesetz diesen Organen [hier Geschäfts- führer] zugewiesen sind bzw. zugewiesen werden können" (Art. 10 (1) ers- ter Absatz der Richtlinie 2009/101/EG). Dies zumal nicht ersichtlich ist, dass es sich bei der Schenkung um ein Rechtsgeschäft nach § 47 CZ-HKG handelt, zu dem nach Gesetz die Gesellschaftsversammlung der Klägerin ihre Zustimmung hätte erteilen müssen (vgl. dazu vorstehende E. 6.3.2.2.1). Ferner ist für den Fall, dass die Schenkung des VW Golf Sportsvan an die Beklagte als Handlung qualifiziert werden müsste, die den Rahmen des Gegenstands des klägerischen Unternehmens überschritt, keine Vorschrift des tschechischen Gesellschaftsrecht ersichtlich, die der - 21 - Gesellschaft (Klägerin) den Einwand erlaubt, sie sei nicht verpflichtet wor- den, weil dem Dritten bekannt war, dass die Handlung den Unternehmens- gegenstand überschritt, oder der Dritte nach den Umständen darüber nicht in Unkenntnis sein konnte (Art. 10 (1) zweiter Absatz der Richtlinie 2009/101/EG). Nach dem Gesagten erweist sich die Vertretungsbefugnis des Vaters der Beklagten als des Geschäftsführers der Klägerin nach dem (tschechischen) Gesellschaftsstatut (Art. 155 lit. i IPRG) als grosszügiger als das schweizerische Recht ("Umweltrecht" der Beklagten), weshalb nicht dieses (Art. 718a OR via Art. 158 IPRG), sondern das tschechische Gesell- schaftsstatut zur Anwendung gelangt. Nach diesem war der Vater der Be- klagten befugt, beim Schenkungsvertrag mit dieser die Klägerin organ- schaftlich zu vertreten. 7. Im Lichte der vorsehenden E. 5 und 6 erweist sich die Berufung der Kläge- rin als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin auch für das Rechtsmittelverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr bei einem Streitwert von Fr. 18'295.00 beträgt Fr. 2'387.70 (§ 7 Abs. 1 § 11 Abs. 1 VKD). Sie ist wegen hohen Aufwands in Anwendung von § 7 Abs. 3 VKD auf Fr. 3'000.00 zu erhöhen. Die Parteientschädigung, die die Klägerin der Beklagten zu bezahlen hat, ist ausgehend von der bei einem Streitwert von Fr. 18'295.00 resultierenden Grundentschädigung von Fr. 4'594.25 unter Berücksichti- gung eines Abzugs von 20 % wegen entfallener Verhandlung, der zur Hälfte durch einen Zuschlag von 10 % für die zusätzliche Rechtsschrift vom 22. November 2021 kompensiert wird, sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagen- pauschale von Fr. 75.00 und der Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 3'420.00 (= [Fr. 4'594.25 x 0.9 x 0.75 + Fr. 75.00] x 1.077) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten die zweitinstanzlichen Partei- kosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'420.00 zu ersetzen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Entscheids der Beklagten diesen Betrag aus dem von der Klä- gerin geleisteten Sicherstellungsbetrag auszuzahlen. - 22 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 18'295.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 23 - Aarau, 1. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Tognella