1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts (Arbeitsgericht) Baden vom 8. März 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut aus- und zuzustellen: [Briefkopf Schule] Q., den 31. Juli 2018