8. Zusammengefasst ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts (Arbeitsgericht) Baden vom 8. März 2021 ist aufzuheben, wobei das Datum des Arbeitszeugnisses anzupassen ist. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.00 keine Gerichtskosten erhoben. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 EG ZPO für das Berufungsverfahren abzusehen. Das Obergericht erkennt: