7. Der Kläger verlangt eine Anpassung des Arbeitszeugnisses. Darin soll als Beendigungsdatum der 31. Juli 2018 vermerkt werden, da ansonsten auf die irreguläre Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden könne (Berufung Rz 45). Die Beklagte erklärt sich mit dem Antrag des Klägers einverstanden, für den Fall, dass sich die fristlose Entlassung als nicht gerechtfertigt erweisen sollte (Berufungsantwort S. 15 "Zu Rz 45"). Dementsprechend ist das Arbeitszeugnis insofern anzupassen, als darin der 31. Juli 2018 als Beendigungsdatum genannt wird.