enorm kurzen Anstellungsverhältnisses, des Mitverschuldens des Klägers an der Kündigung und der Tatsache, dass er keinerlei finanzielle Einbusse erlitten hat, erscheint es als gerechtfertigt, ausnahmsweise auf das Zusprechen einer Entschädigung gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR zu verzichten. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.