Der Kläger hat sodann keinerlei finanzielle Einbusse erlitten. So verzichtete er auf die Geltendmachung eines Lohnausfalls mit der Begründung, er habe bereits ab August 2018 eine neue Anstellung gehabt und dabei mehr verdient als in der Anstellung bei der Beklagten (Klage S. 10 Rz. 24). Schliesslich hatte das Arbeitsverhältnis lediglich vom 23. April 2018 bis zum 5. Juli 2018 und damit nicht einmal zweieinhalb Monate gedauert. In Anbetracht des - 19 -