Der Kläger hat aus vergleichsweise geringfügigem Anlass (Nichterscheinen eines Schülers zum Nachsitzen) vollkommen die Fassung verloren und sich sowohl gegenüber seinem Schüler als auch gegenüber seiner Vorgesetzten unprofessionell bzw. unangemessen verhalten. Die Beklagte hat den Grund für den Ausraster des Klägers nicht zu vertreten. Der Kläger hat die Entlassung damit mitverschuldet. Besonders ins Gewicht fällt auch, dass dem Kläger als Lehrperson eine Vorbildfunktion und pädagogische Verantwortung zukam. Der Kläger hat sodann keinerlei finanzielle Einbusse erlitten.