6.4. Wie soeben dargelegt, ist im Falle einer unrechtmässigen fristlosen Entlassung in der Regel eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR geschuldet, es sei denn, es liegen ausserordentliche Umstände vor. Dies ist vorliegend der Fall. Von einer schweren Persönlichkeitsverletzung, wie sie der Kläger geltend macht, kann keine Rede sein. Ausschlaggebend für die Entlassung waren die Vorfälle vom 5. Juli 2018. Der Kläger hat aus vergleichsweise geringfügigem Anlass (Nichterscheinen eines Schülers zum Nachsitzen) vollkommen die Fassung verloren und sich sowohl gegenüber seinem Schüler als auch gegenüber seiner Vorgesetzten unprofessionell bzw. unangemessen verhalten.