In aller Regel ist eine Entschädigung geschuldet. Eine solche ist nur zu verweigern, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen, die trotz ungerechtfertigter fristloser Kündigung keine Strafzahlung zu Lasten des Arbeitgebers rechtfertigen. Die Höhe der Entschädigung wird vom Sachgericht nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund der Umstände des Einzelfalles festgesetzt (Urteil BGer 4A_56/2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch REHBINDER/STÖCKLI, in: Berner Kommentar, 2014, N. 8 zu Art. 337c OR mit Hinweisen; BRÜHWILER, Kommentar Einzelarbeitsvertrag, 2014, N. 10 zu Art. 337c OR).