je mit Hinweisen). Die Höhe der Entschädigung hat sich entscheidend nach der Strafwürdigkeit des Verhaltens des Arbeitgebers, der Schwere der Persönlichkeitsverletzung, dem Mass der Widerrechtlichkeit der fristlosen Entlassung, der finanziellen Situation der Parteien und der Schwere eines Mitverschuldens des Arbeitnehmers zu richten (Urteil BGer 4A_7/2018 E. 4.3, nicht publiziert in: BGE 144 III 235; BGE 123 III 246 E. 6a, 391 E. 3b/cc und 3c; 121 III 64 E. 3c; je mit Hinweisen). In aller Regel ist eine Entschädigung geschuldet.