6.2. Die Beklagte ist der Ansicht, bei Art. 337c Abs. 3 OR handle es sich um eine Kann-Bestimmung. Es bestehe somit keine Pflicht, dem Kläger eine Entschädigung zuzusprechen, selbst wenn die fristlose Entlassung nicht gerechtfertigt gewesen sein sollte. Vorliegend müsse das Verhalten des Klägers gegenüber den psychisch instabilen Schülern berücksichtigt werden und der Umstand, dass er das Gespräch mit der Beklagten sehr impulsiv geführt habe. Der Kläger sei für die Kündigung mitverantwortlich. Ausserdem habe er gewusst, dass das Arbeitsverhältnis ohnehin zu Ende gehen würde, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern er eine Unbill erlitten - 18 -