6. 6.1. Der Kläger verlangt aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung eine Entschädigung gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR in der Höhe von sechs Bruttomonatslöhnen (insgesamt Fr. 16'150.20). Er macht geltend, im Schuljahr 2018/2019 nur befristete Stellen erhalten zu haben. Erst per August 2019 habe er eine unbefristete Stelle antreten können. Durch die Kündigung sei er in seiner Persönlichkeit verletzt worden, denn ihm seien Vorwürfe gemacht worden, die ihm nicht anzulasten seien. Einige Schüler hätten als schwierig gegolten. Es habe immer wieder Gespräche zwischen der Schule und den Schülern gegeben. Dabei sei von den Schülern ein besseres Verhalten gefordert worden.