Ins Gewicht fällt ferner, dass das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt war. Dies führt dazu, dass an die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist erhöhte Anforderungen zu stellen sind (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 16 zu Art. 337 OR). Diese waren vorliegend nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung waren damit nicht gegeben. Die fristlose Kündigung erweist sich daher als nicht gerechtfertigt.