Schliesslich scheint es zwar Beanstandungen von Eltern bezüglich des Verhaltens des Klägers gegeben zu haben. Allerdings wurde der Kläger im Vorfeld nie aufgrund seines Verhaltens abgemahnt. Vielmehr handelt es sich um die erste aktenkundige Beanstandung seines Verhaltens durch die Beklagte. So hatte die Beklagte ihm noch wenige Tage zuvor ein neues Pensum angeboten (E-Mail vom 28. Juni 2018, Klagebeilage 5). - 17 - Dabei würde es sich um ein nicht nachvollziehbares Vorgehen handeln, wenn die Beklagte bereits damals der Ansicht gewesen wäre, dass der Kläger keine geeignete Lehrperson für die psychisch beeinträchtigten Jugendlichen sei.