Damit hat der Kläger in beiden Fällen ein äusserst respektloses und gegenüber den Schülern auch unprofessionelles Verhalten an den Tag gelegt. Dennoch war die fristlose Entlassung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Der Kläger drohte einzig mit Konsequenzen und dass man ihn kennenlernen werde. Damit liegen keine konkreten und erstzunehmenden Drohungen vor. Zwar wurde die Situation von den Betroffenen subjektiv als bedrohlich aufgefasst. Das rein subjektive Empfinden ist jedoch nicht massgebend. Schliesslich scheint es zwar Beanstandungen von Eltern bezüglich des Verhaltens des Klägers gegeben zu haben.