5.5.2. Das Verhalten des Klägers am 5. Juli 2018 entspricht nicht demjenigen, das von einer Lehrperson zu erwarten ist. Er hat aufgrund eines relativ harmlosen Ereignisses, des Nichterscheinens eines Schülers zum Nachsitzen, vollkommen die Fassung verloren und den betreffenden Schüler angeschrien. Mit dem Vorfall konfrontiert, rastete der Kläger erneut aus und sagte der Beklagten, bei der es sich um seine Vorgesetzte handelte, dass er sich von niemandem vorschreiben lasse, wie er seinen Beruf auszuüben habe. Damit hat der Kläger in beiden Fällen ein äusserst respektloses und gegenüber den Schülern auch unprofessionelles Verhalten an den Tag gelegt.