O., N. 16 zu Art. 335 OR) diejenige Partei, der gekündigt wurde, hier also den Kläger. Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. Es ist nämlich grundsätzlich nicht ersichtlich, was eine Arbeitgeberin, die vom entlassenen Arbeitnehmer darauf hingewiesen wird, dass die Kündigung auf einen zu frühen Termin erfolgt sei (vgl. dazu STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 7 zu Art. 335 OR), dazu veranlassen sollte, ohne wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 Abs. 2 OR auch noch eine fristlose Kündigung auszusprechen. Dadurch würde ihre Position ausschliesslich verschlechtert: