7. Aufl., 2012, N. 15 zu Art. 335 OR) dafür, dass bei einer fristlosen missbräuchlichen Kündigung sich die Entschädigung auf beide Bestimmungen abstützen könne [aber insgesamt sechs Monatslöhne nicht übersteigen dürfe] und deshalb eine Entschädigung zugesprochen werden müsse. Die Frage, ob bei einer fristlosen missbräuchlichen Kündigung (zwingend) eine Entschädigung zugesprochen werden muss, kann offenbleiben. Denn die Beweislast dafür, dass eine fristlose Kündigung missbräuchlich war, trifft wie bei einer (nicht fristlos ausgesprochenen) missbräuchlichen Kündigung (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 16 zu Art. 335 OR) diejenige Partei, der gekündigt wurde, hier also den Kläger.