5.5. 5.5.1. Vorab ist auf den Standpunkt des Klägers einzugehen, ausschlaggebend für die fristlose Entlassung sei die Tatsache gewesen, dass er das Nichteinhalten der Kündigungsfrist beanstandet habe (Berufung Rz. 25). Damit wird sinngemäss geltend gemacht, die fristlose Kündigung sei auch missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR (hier Art. 336 Abs. 1 lit. d OR) erfolgt. Eine fristlose missbräuchliche Kündigung ist möglich. Zwar wird in dieser Konstellation nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich eine Entschädigung, und zwar eine solche nach Art. 337c Abs. 3 OR zugesprochen, bei deren Bemessung die Missbräuchlichkeit berücksichtigt werden kann (BGE 121 III 64 E. 2b).